Frage des Monats vom Dezember 2017
? Herr Sch. aus Frankfurt hat aufgrund seiner Epilepsieerkrankung von der AfA einen Grad der Behinderung von 30 zuerkannt bekommen. Mit dieser Einstufung hat er die Möglichkeit zur Gleichstellung gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX. Er erkundigte sich in der Sprechstunde nach dem Procedere.
Juliane Schulz Bernhard Brunst
Epilepsie-Fachberater
Sprecher NEA Hessen

Menschen sind im Sinne des Teils 2 SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 (nicht Prozent! ) vorliegt und sie ihren Wohnsitz rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB haben. Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens von 30, können auf Antrag von der AfA schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können.

Mit einer Gleichstellung erlangt man grundsätzlich den gleichen „Status“ wie schwerbehinderte Menschen. Vorteile sind: Besonderer Kündigungsschutz, besondere Einstellungsbedingungen (Lohnkostenzuschuss), Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung, Zugang zu besonderen Fachdiensten. Die „Gleichgestellten“ bekommen allerdings nicht den Zusatzurlaub, die unentgeltliche Beförderung und die besonderen Bedingungen zur Altersrente.

Ein Antrag auf Gleichstellung kann formlos durch den behinderten Menschen oder dessen Bevollmächtigten bei der AfA gestellt werden. Gerne hilft die Epilepsie- Beratungsstelle weiter.

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